4. Titel: Beweismittel
3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen
2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte
< Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
> Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden
1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2 Sie haben auszusagen, wenn:
- a.
- das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
- b.
- ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
- 1.
- Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB1,
- 2.
- Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
- 3.
- Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB,
- 4.2
- Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen