4. Titel: Beweismittel
2. Kapitel: Einvernahme der beschuldigten Person
< Art. 157 Grundsatz
> Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
- a.
- gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
- b.
- sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
- c.
- sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
- d.
- sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
Stand am 1. Mai 2013
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