Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Beweismittel
2. Kapitel: Einvernahme der beschuldigten Person
< Art. 157 Grundsatz
> Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren

Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme

1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:

a.
gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b.
sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c.
sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d.
sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.

2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen