Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Beweismittel
2. Kapitel: Einvernahme der beschuldigten Person
< Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
> Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme

Art. 157 Grundsatz

1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.

2 Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen