Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Beweismittel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit
< Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
> Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde

Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.

2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.

3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.

4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.

5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen