2. Titel: Strafbehörden
1. Kapitel: Befugnisse
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 13 Gerichte
> Art. 15 Polizei
Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3 Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen