3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft
4. Abschnitt: Zivilklage
< Art. 123 Bezifferung und Begründung
> Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2 Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3 Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
Stand am 1. Mai 2013
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