6. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 48 Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und des Freiheitsentzuges
Art. 49
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt gleichzeitig mit den Änderungen vom 13. Dezember 20021 des Strafgesetzbuches und denjenigen vom 21. März 20032 des Militärstrafgesetzes in Kraft.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. Januar 2011
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