Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 48 Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und des Freiheitsentzuges

Art. 49

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt gleichzeitig mit den Änderungen vom 13. Dezember 20021 des Strafgesetzbuches und denjenigen vom 21. März 20032 des Militärstrafgesetzes in Kraft.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.



Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen