3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen
3. Abschnitt: Strafen
< Art. 24 Busse
> Art. 26 b. Umwandlung in persönliche Leistung
Art. 25 Freiheitsentzug a. Inhalt und Voraussetzungen
1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
- a.
- ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
- b.
- eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB1 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
Stand am 1. Januar 2011
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