Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch
> Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Art. 2 Grundsätze

1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.

2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen