1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch
> Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Grundsätze
1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.
2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen