3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen
2. Abschnitt: Schutzmassnahmen
< Art. 18 Änderung der Massnahmen
> Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts
Art. 19 Beendigung der Massnahmen
1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
2 Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 22. Altersjahres.
3 Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen