Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen
2. Abschnitt: Schutzmassnahmen
< Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
> Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug der Massnahmen

Art. 16 b. Vollzug

1 Die Vollzugsbehörde regelt für die Dauer der Unterbringung die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr mit dem Jugendlichen nach den Artikeln 273 ff. ZGB1.

2 Im Vollzug einer disziplinarischen Massnahme darf der Jugendliche ausnahmsweise und nicht länger als sieben Tage ununterbrochen von den andern Jugendlichen getrennt werden.

3 Hat der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene (Art. 61 StGB2) vollzogen oder weitergeführt werden.

4 Für den Vollzug von Massnahmen können private Einrichtungen beigezogen werden.3


1 SR 210
2 SR 311.0
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen