3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen
2. Abschnitt: Schutzmassnahmen
< Art. 14 Ambulante Behandlung
> Art. 16 b. Vollzug
Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
2 Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
- a.
- für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
- b.
- für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
3 Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
4 Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde die Anordnung der Unterbringung mit.