Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Sechster Titel: Verjährung
< Art. 98 1. Verfolgungsverjährung. / Beginn
> Art. 100 2. Vollstreckungsverjährung. / Beginn

Art. 99

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen

1 Die Strafen verjähren in:

a.
30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b.
25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
c.
20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d.
15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e.
fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

a.
um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b.
um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen