Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Sechster Titel: Verjährung
< Art. 98 1. Verfolgungsverjährung. / Beginn
> Art. 100 2. Vollstreckungsverjährung. / Beginn
Art. 99
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen
1 Die Strafen verjähren in:
- a.
- 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
- b.
- 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
- c.
- 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
- d.
- 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
- e.
- fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
- a.
- um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
- b.
- um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen