Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
< Art. 78 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Einzelhaft
> Art. 80 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Abweichende Vollzugsformen
Art. 79
Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen
1 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen.
2 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen fallen.
3 Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen