Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
< Art. 77a 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Arbeitsexternat und Wohnexternat
> Art. 78 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Einzelhaft
Art. 77b
Halbgefangenschaft
Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen