Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
< Art. 76 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Vollzugsort
> Art. 77a 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Arbeitsexternat und Wohnexternat
Art. 77
Normalvollzug
Der Gefangene verbringt seine Arbeits—, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen