Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
< Art. 73 6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
> Art. 75 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Grundsätze

Art. 74

1. Vollzugsgrundsätze

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen