Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
< Art. 56 1. Grundsätze
> Art. 57 1. Grundsätze / Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen

Art. 56a

Zusammentreffen von Massnahmen

1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen