Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens
< Art. 54 1. Gründe für die Strafbefreiung. / Betroffenheit des Täters durch seine Tat
> Art. 55a 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer
Art. 55
2. Gemeinsame Bestimmungen
1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen