Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens
< Art. 52 1. Gründe für die Strafbefreiung. / Fehlendes Strafbedürfnis
> Art. 54 1. Gründe für die Strafbefreiung. / Betroffenheit des Täters durch seine Tat
Art. 53
Wiedergutmachung
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und
- b.
- das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen