Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Dritter Abschnitt: Strafzumessung
< Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe
> Art. 49 3. Konkurrenz

Art. 48a

Wirkung

1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen