Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Dritter Abschnitt: Strafzumessung
< Art. 47 1. Grundsatz
> Art. 48a 2. Strafmilderung. / Wirkung

Art. 48

2. Strafmilderung.

Gründe

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a.
der Täter gehandelt hat:
1.
aus achtenswerten Beweggründen,
2.
in schwerer Bedrängnis,
3.
unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.
auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.
der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.
der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.
der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.
das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen