Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Erster Titel: Geltungsbereich
< Art. 3 3. Räumlicher Geltungsbereich. / Verbrechen oder Vergehen im Inland
> Art. 5 3. Räumlicher Geltungsbereich. / Straftaten gegen Unmündige im Ausland
Art. 4
Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278) begeht.
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen