Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe
< Art. 38 2. Gemeinnützige Arbeit. / Vollzug
> Art. 40 3. Freiheitsstrafe. / Im Allgemeinen

Art. 39

Umwandlung

1 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um.

2 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe.

3 Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen