Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
< Art. 324 Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren
> Art. 325bis Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 325
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt,
wird mit Busse bestraft.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen