Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
< Art. 322 Verletzung der Auskunftspflicht der Medien
> Art. 322ter 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. / Bestechen

Art. 322bis 1

Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung,2 durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).
2 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen