Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
< Art. 318 Falsches ärztliches Zeugnis
> Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses
Art. 319
Entweichenlassen von Gefangenen
Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen