Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
< Art. 305 Begünstigung
> Art. 305ter Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
Art. 305bis 1
Geldwäscherei
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.2
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
- a.
- als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
- b.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
- c.
- durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.3
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
2 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).