Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
< Art. 298 Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen
> Art. 300 Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen

Art. 299

Verletzung fremder Gebietshoheit

1.  Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete,

wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.  Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen