Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Zweiter Titel: Strafbarkeit
< Art. 28a 6. Strafbarkeit der Medien / Quellenschutz
> Art. 30 8. Strafantrag. / Antragsrecht
Art. 29
7. Vertretungsverhältnisse
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma1 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
- a.
- als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
- b.
- als Gesellschafter;
- c.
- als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma2; oder
- d.
- ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen