Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
< Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung
> Art. 288
Art. 287
Amtsanmassung
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Stand am 1. Mai 2013
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