Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
< Art. 267 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Diplomatischer Landesverrat
> Art. 269 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Verletzung schweizerischer Gebietshoheit

Art. 268

Verrückung staatlicher Grenzzeichen

Wer einen zur Feststellung der Landes—, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen