Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
< Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Hochverrat
> Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen
Art. 266
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft
1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.1 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).