Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
< Art. 264 Völkermord
> Art. 266 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft
Art. 265
1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.
Hochverrat
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes1 oder eines Kantons2 abzuändern,
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr3 bestraft.
1 SR 101
2 SR 131.211/131.235
3 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Stand am 1. April 2009
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