Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
< Art. 264 Völkermord
> Art. 264b 1. Anwendungsbereich
Art. 264a
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
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a. Vorsätzliche Tötung |
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b. Ausrottung |
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c. Versklavung |
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d. Freiheitsberaubung |
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e. Verschwindenlassen von Personen |
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f. Folter |
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g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung |
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h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung |
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i. Verfolgung und Apartheid |
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j. Andere unmenschliche Handlungen |
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2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. | |
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3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen