Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
< Art. 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
> Art. 264a Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 264

Völkermord

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:

a.
Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b.
Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c.
Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d.
Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Stand am 1. Mai 2013
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