Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
< Art. 259 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
> Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen
Art. 260
Landfriedensbruch
1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen