Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Zweiter Titel: Strafbarkeit
< Art. 24 5. Teilnahme. / Anstiftung
> Art. 26 5. Teilnahme. / Teilnahme am Sonderdelikt
Art. 25
Gehilfenschaft
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen