Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
< Art. 230bis Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen
> Art. 232 Verbreiten von Tierseuchen
Art. 231
Verbreiten menschlicher Krankheiten
1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.1
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Stand am 1. April 2009
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