Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
< Art. 228 Strafbare Vorbereitungshandlungen / Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen
> Art. 230 Strafbare Vorbereitungshandlungen / Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen
Art. 229
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen