Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
< Art. 224 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
> Art. 226 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. / Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen

Art. 225

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht.

Fahrlässige Gefährdung

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen