Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
< Art. 222 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
> Art. 224 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
Art. 223
Verursachung einer Explosion
1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Stand am 1. Mai 2013
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