Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
< Art. 199 5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. / Unzulässige Ausübung der Prostitution
> Art. 201–212

Art. 200

6. Gemeinsame Begehung

Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen