Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
< Art. 197 4. Pornografie
> Art. 199 5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. / Unzulässige Ausübung der Prostitution

Art. 198

5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Belästigungen

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,

wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen