Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
< Art. 193 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Ausnützung der Notlage
> Art. 195 3. Ausnützung sexueller Handlungen. / Förderung der Prostitution
Art. 194
Exhibitionismus
1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen