Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
< Art. 180 Drohung
> Art. 182 Menschenhandel

Art. 181

Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen