Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
< Art. 179quater 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
> Art. 179sexies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten

Art. 179quinquies 1

Nicht strafbares Aufnehmen

1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

a.
mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b.
im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.

2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 823; BBl 2001 2632 5816).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen