Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
< Art. 174 1. Ehrverletzungen. / Verleumdung
> Art. 176 1. Ehrverletzungen. / Gemeinsame Bestimmung

Art. 175

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten

1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.

2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen