Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
< Art. 172bis 4. Allgemeine Bestimmungen. / Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
> Art. 173 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede

Art. 172ter

Geringfügige Vermögensdelikte

1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen