Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
< Art. 161 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
> Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
Art. 161bis 1
Kursmanipulation
Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen:
wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder
Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 68; BBl 1993 I 1369).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen